Anträge an den Kreistag
Tierleid soll verhindert werden
Antrag zur Einführung der Katzenschutzverordnung

Die ÖDP fordert die Einführung einer flächendeckenden Katzenschutzverordnung im Landkreis Fürth.
Daher hat unser Kreistagsabgeordneter, Klaus John, einen entsprechenden Antrag gestellt. Leider duckt sich das Landratsamt, und damit auch der Landrat, bei diesem Thema und will Tierleid hier nicht unkompliziert verhindern. Das Bundesland Schleswig-Holstein hat bereits eine landesweite Katzenschutzverordnung und die Landkreise Günzburg, Regensburg und Hassberge in Bayern haben diese ebenfalls bereits eingeführt. Also, worauf noch warten? Wir bleiben weiter dran!
Rückmeldung aus dem Landratsamt Fürth:
Sehr geehrter Herr John,
wir haben Ihren Antrag auf Erlass einer landkreisweiten Katzenschutzverordnung erhalten. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung in Bayern erfolgt nach § 13b TierSchG durch die Kreisverwaltungsbehörde, also als staatliche Aufgabe.
In der Dienstbesprechung vom 14.05.2025 haben wir die Bürgermeisterinnen und Bürgermeisterinnen über Voraussetzungen und Inhalt einer solchen Verordnung informiert.
Für den Erlass einer Katzenschutzverordnung bedarf es zunächst der Feststellung und Dokumentation über einen längeren Zeitraum (2 bis 3 Jahre), dass in einem auszuweisenden Gebiet eine hohe Anzahl von Katzen vorhanden ist, welche erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden aufweisen, die auf die hohe Anzahl dieser Tiere zurückzuführen sind.
Zudem wäre der Nachweis zu erbringen, dass andere Maßnahmen zur Eindämmung der Katzenpopulation in einem bestimmten Gebiet durchgeführt wurden, aber nicht ausreichend waren. Uns liegen jedoch keine Zahlen vor, die den Erlass einer solchen Verordnung rechtfertigen. Derzeit sind uns keine Gebiete bekannt, in denen aufgrund einer hohen Anzahl freilebender und herrenloser Katzen ein Tierschutzproblem besteht.
Sollten Ihnen derartige Informationen vorliegen, bitte ich Sie diese dem Landratsamt zu übermitteln, damit in einem ersten Schritt geprüft werden kann, ob die Problematik einer hohen Anzahl freilebender Katzen in einem bestimmten Gebiet besteht.
Unser Vorschlag ist, Ihre Anregung über die Befassung mit der Thematik insofern aufzugreifen, dass wir in der Sitzung über die eben geschilderten Voraussetzungen und Inhalt einer solchen Verordnung informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Obst
Landrat
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Hier unser Antrag:
Antrag an den Kreistag im Landkreis Fürth „Einführung einer landkreisweiten
Katzenschutzverordnung“
Absender: Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)
Antrag:
Die ödp im Landkreis Fürth beantragt für den gesamten Landkreis Fürth (alle 14
Kommunen) die Einführung der vom Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz (StMUV) vorgesehene Katzenschutzverordnung gemäß § 13 b
TierSchG.
Die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Landkreis Fürth
(Katzenschutzverordnung) soll dem Schutz freilebender Katzen und der Bekämpfung
unkontrollierter Vermehrung dienen. Mit der Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für freilaufende Katzen sowie der Möglichkeit, freilebende
Katzen in Obhut zu nehmen, zu kennzeichnen, zu registrieren und
fortpflanzungsunfähig machen zu lassen, soll das Leiden der Tiere reduziert und die
Verbreitung von Krankheiten verhindert werden.
Die Musterverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und
Verbraucherschutz (StMUV) mit der Maßgabe, dass das Verbot des unkontrollierten
freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger (gehaltener) Katzen (noch) nicht übernommen
wurde, soll die Basis für die Umsetzung werden. Dies entspricht auch den
Empfehlungen des StMUV. Diese begründen sich darauf, dass aufgrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst mit der milderen Maßnahme, nämlich der
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, zu beginnen ist. Hintergrund hierfür ist,
dass das StMUV dringend empfiehlt, die Verordnung aufgrund des
Migrationsverhaltens vor allem der männlichen Katzen auf einen fünf Kilometer
Radius um das betroffene Gebiet auszuweiten. Eine Abstimmung mit dem StMUV
kann zusätzlich erfolgen.
Die Verordnung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten, damit die betroffenen
Katzenhalter noch ausreichend Zeit haben, ihre Tiere zu kennzeichnen und zu
registrieren. Die Einführung der Katzenschutzverordnung soll auch durch einen
Informationsflyer und eine Pressemitteilung begleitet werden.
Antrag Katzenschutzverordnung Seite 1 von 2
Begründung:
Im EU-Parlament wurde das sogenannte „Cats and Dogs-Proposal“ beschlossen. Diese
Tierschutzverordnung sieht eine Chippflicht für Haustiere vor. Es gelten jedoch
Übergangsfristen von zehn (für Hunde) bzw. 15 Jahren (für Katzen). Mit der Einführung
der Katzenschutzverordnung können bereits jetzt Maßnahmen für die Registrierung
von Katzen veranlasst werden.
Aufgrund eines Schreibens der Bundestierschutzbeauftragten zur Klarstellung des
Fundtierbegriffes vom 23.01.2026 wird zusätzlich die Definition und die
Verantwortung der Kommunen für Fundtiere konkretisiert.
Demnach sind verwilderte Haustiere nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere
zu behandeln und die Kommunen sind gesetzlich dazu verpflichtet diese Tiere
aufzunehmen und zu versorgen.
Mit der Einführung der Katzenschutzverordnung für den gesamten Landkreis Fürth
können somit die Kosten für die Kommunen für Fundtiere durch die
Fortpflanzungsunfähigkeitsmachung reduziert werden. Für die Kastration oder
Sterilisation von Fundkatzen können staatliche Mittel (vom StMUV) in Anspruch
genommen werden.
Die Halter*innen von Freigängerkatzen sollen hier ebenfalls über die Einführung einer
Katzenschutzverordnung in die Pflicht genommen werden und die
Fortpflanzungsunfähigkeit sowie eine Chippflicht bei Freigängerkatzen sichergestellt
werden. Dies entspricht auch einer gerechten Kostenverteilung auch auf die Halter
von Freigängerkatzen.
Insbesondere wird jedoch das Tierwohl im gesamten Landkreis verbessert und das
Tierleid reduziert.
Anlagen:
Überarbeitete Handreichung
Flyer
FAQ Katzenschutzverordnung
Antrag: Folgen für Umwelt und Klima bei Beschlussvorlagen prüfen
Der Kreistag möge beschließen, dass alle Beschlussvorlagen der Verwaltung als Prüfpunkt zukünftig eine Übersicht über die Folgen für Umwelt und Klima und Informationen über die Nachhaltigkeit des jeweiligen Beschlusses enthalten sollen.
Begründung:
Das Bewusstsein für Klimaschutz soll durch den Antrag gestärkt werden, da die Auswirkungen eines Beschlusses im Bereich Umwelt und Klima sofort für alle Kreisrät*innen sichtbar gemacht werden. So soll es den Kreisrät*innen vereinfacht werden, Beschlüsse auch im Hinblick auf Umweltfreundlichkeit zu bewerten und dies dementsprechend in ihr Stimmverhalten mit einfließen zu lassen.
Antwort: Nach Meinung des Landrats is das schon "Erledigt". Außerdem "müsse man immer die Kosten im Auge behalten"!
Anmerkung Klaus John: Meines Erachtens ist gemeint, dass es dem Landrat und der Verwaltung zu viel Arbeit macht, sich an erster Stelle um die Lebensgrundlagen der nächsten Generationen zu kümmern und dass ihnen das GELD wieder mal vor dem LEBEN der eigenen Kinder und Enkel wichtig ist, sonst würde man sich mehr engagieren!
Antrag: Kriterienkatalog Klimaschutz beim Bauen
Der Landkreis Fürth erstellt im Rahmen des Konzepts zur "Nachhaltigen Entwicklung des Landkreises Fürth" einen Kriterienkatalog „Nachhaltiges Bauen“, welcher bei allen Bebauungen auf eigenen Grundstücken und Liegenschaften verbindlich Anwendung findet.. (Dabei sollte auf existierende ähnliche Kriterienkataloge anderer Landkreise und Kommunen zurückgegriffen werden)
Begründung:
Jede Bautätigkeit verursacht Umwelt- und Klimabeeinträchtigungen, -schäden und entnimmt dem Boden wertvolle endliche Rohstoffe. Deswegen sollten auch bei Bautätigkeiten des Landkreises ab sofort ökologische Kriterien den Vorrang und die Standards für Null-Energiegebäude für jegliche zukünftige Bautätigkeiten des Landratsamtes Gültigkeit haben.
Weitere Infos: z.B. unter
Bayerisches Klimaschutzgesetz
https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=76/20 Stadt durch klimaangepasstes Bauen Aktueller Leitfaden für.....Ideen für die nachhaltige Stadt der Zukunft Ziel: jährliche Sanierungsquote von 3 %, um bis 2050 einen energetischen Standard zu erreichen, der einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand ermöglicht.
kommunal.de/bauplanungwww.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/eingriffe/doc/leitfaden_bauen.pdf
https://www.hannover.de/content/download/221621/3497737/file/-kologische-Standards
zukunftskommunen.de/kommunen-projekte/lernstation-oekologisches-bauenwww.uba.de (Umweltbundesamt),
Dt. institut für Urbanistik, Kriterienkatalog umweltfreundliches Bauen, www.difu.de
Das Klima-Handbuch für Kommunen, library.fes.de/pdf-files/akademie/bayern/16533.pdf
Antwort des LRA:
Es gibt bereits einen Kriterienkatalog für die eigenen Bautätigkeiten des Landratsamtes. Erledigt.
Antrag: ökologische Bauleitplanung
Begründung:
Der Mensch hat einen Klimawandel mit irreversiblen Folgen verursacht, welche weltweit deutlich zu spüren sind.Die Erwärmung der Erde muss begrenzt werden, die Weltgemeinschaft hat in Paris 2015 dazu einen klaren Zielkorridor definiert. Dieser völkerrechtliche Vertrag muss nun auch auf der kommunalen Ebene umgesetzt werden, denn der "Klimanotstand ist bittere Realität“ wie der neue 25. Klimabericht der UNO Ende März 2019 konstatiert.
Die Mehrheit der Menschen sieht den Klimawandel lt. einer internationalen Studie 2018 (PEW Studie 2018), als größte Bedrohung für die Sicherheit und den globalen Wohlstand an. Der Klimawandel macht auch vor dem Landkreis Fürth nicht halt. Dabei ist die Bautätigkeit ein großer Eingriff in die Natursysteme im Landkreis, mit deutlichem Emissionen, die mit einfachen Maßnahmen auch deutlich zu reduzieren wären.
Antrag und Beschluß:
1, Der Landkreis Fürth übernimmt auch in der eigenen Bautätigkeit ab sofort eine verstärkte Verantwortung im Rahmen der Bauleitplanung mit dem Ziel, eine menschenwürdige Umwelt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und den CO2-Ausstoß beim Betreib des Gebäudes möglichst auf Null zu senken.
2. Der Landkreis fordert/empfiehlt öffentlich (von) den Bürgermeistern und den Gemeinden im Landkreis eine ökologische Bauleitplanung einzuführen. Als informationelle Grundlage kann eine Veröffentlichung des Dt. Instit. für Urbanistik dienen:. https://difu.de/sites/difu.de/files/bericht_klimaschutz_bauleitplanung_fuer_veroeffentlichung__langfassung_jsp.pdf
3. Der Landkreis erstellt ein Energiekonzept bei Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Anhand eines Energiekonzeptes lässt sich ermitteln, welche erneuerbare Energien (Solar, Wind uäm.) und welche Energieerzeugungstechniken (KWK, Wärmepumpe etc.) eingesetzt werden
4. In jeder Planung ist eine solarenergetische Prüfung und Optimierung des solaren Anteils bereits im Plankonzept zu berücksichtigen.
5. Energieeffizienz von Neubauten
Der Energiestandard in der Planung orientiert sich an der jeweils aktuellen höchsten Stufe der Energieeffizienz, was einem Plus-Energiegebäude entspricht, also einem Gebäude, welches mehr Energie produziert, als verbraucht. Der CO2-Ausstoß ist schon bei der Bautätigkeit möglichst gering zu halten und verstärkt Recyclingmaterial von Baustoffen zu nutzen. Zuschüsse sind z.B. bei der KfW-bank zu beantragen.
In den Bebauungsplänen und Verträgen sind außerdem Regelungen aufzunehmen, wie der Vertragspartner des baulichen Vertrages den Nachweis zu erbringen hat, dass die Vereinbarungen zum Energiestandard auch tatsächlich eingehalten werden.
Außerdem sind in den Verträgen Regelungen zu gravierenden Vertragsstrafen für den Fall der Nichteinhaltung der im Vertrag vereinbarten Energiestandards, bzw. der Nichtführung des Nachweises vorzusehen.
6. Um einen ökologischen Ausgleich der zugebauten Fläche am Gebäude zu erreichen, ist eine Kombination mit einer Dachbegrünung vorzusehen. Module, die das nötige Sonnenlicht auf die Pflanzen durchlassen, sind seit langem auf dem Markt.
7. Begrünung Stellplatzanlagen
Für größere Stellplatzanlagen (mehr als 10 Stellplätze) soll regelmäßig eine Begrünung mit großkronigen Laubbäumen festgesetzt werden.
Standard sind ein Baum je fünf Stellplätze. Dieser soll zu Gunsten der Bäume und Sauerstoffproduktion auf 1 Baum je 4 Stellplätze, bei Neubauten (z.B. Schule)
Beim Anbau des Landratsamtes sind keine Bäume zu entfernen, sondern weitere 20 Laubbäume anzupflanzen.
Grundsätzlich soll bei einer angenommenen erreichbaren Durchwurzelungstiefe von 1,50 m der potentiell durchwurzelbare Raum mindestens 9 m³ betragen. Pflanzflächen mit rundem oder quadratischem Zuschnitt sind solchen vorzuziehen, die lediglich einen schmalen, lang gestreckten Wurzelraum zulassen.